Der Anonyme Krankenschein Thüringen (AKST) ermöglicht eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme, wenn kein anderer Kostenträger ermittelt werden kann.
Falls Sie Fragen haben oder mehr Informationen benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Wichtig: Bitte kontaktieren Sie immer zuerst den AKST, bevor andere Stellen oder Behörden einbezogen werden. Wir sind auch außerhalb unserer Bürozeiten telefonisch erreichbar.
Flussdiagramm für medizinische Notfälle zur Behandlung von Menschen ohne Krankenversicherung
Für Informationen einfach auf die Kästchen klicken.
Bitte behandeln Sie die Person umgehend. Ärzt:innen sind zur Notfallbehandlung verpflichtet – unabhängig von Krankenversicherung oder Aufenthaltsstatus.
Der Anonyme Krankenschein Thüringen (AKST) ermöglicht eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme, wenn kein anderer Kostenträger ermittelt werden kann.
Wenn ein AKS vorliegt, prüfen Sie kurz:
- Ausgabedatum (Gültigkeit: 3 Monate)
- AKS-Nummer, Stempel, Unterschrift
- Pseudonym der:des Patient:in
Liegt kein gültiger AKS vor, kontaktieren Sie uns bitte umgehend (rechts im Diagramm weiter)
Ausführliche Informationen siehe Handreichung für den Umgang mit Anonymen Krankenscheinen, Kapitel 1.
Liegt kein AKS vor, prüfen Sie, ob ein medizinischer Notfall oder dringlicher Behandlungsbedarf besteht.
- Bei Notfällen: Patient:in versorgen und möglichst frühzeitig den AKST kontaktieren, um einen Notfall-AKS bzw. eine telefonische Kostenzusage zu erhalten.
- Bei nicht lebensbedrohlichen Situationen: ebenfalls Kontakt zum AKST aufnehmen, um das weitere Vorgehen (Ausstellung eines AKS, ggf. Clearing) zu klären.
Ärztliche Stelle:
Bereitschaftsnummer (nach 16:00 Uhr, am Wochenende und an Feiertagen):Für Ihre Akte nutzen Sie Klarnamen (falls vorhanden) und hinterlegen zusätzlich das Pseudonym.
Für jede Kommunikation mit dem AKST (z. B. Rückfragen, Abrechnung) verwenden Sie ausschließlich Pseudonym und AKS-Nummer.
Ausführliche Informationen siehe Handreichung für den Umgang mit Anonymen Krankenscheinen, Kapitel 1.
Untersuchen Sie die:den Patient:in und behandeln Sie leitliniengerecht die Notfallsituation – unabhängig vom Versicherungsstatus.
Ausführliche Informationen siehe Handreichung für den Umgang mit Anonymen Krankenscheinen, Kapitel 2.
Eine stationäre Weiterbehandlung bzw. Einweisung in ein Krankenhaus sollten frühzeitig mit der ärztlichen Stelle des AKST besprochen werden.
- Stationäre Einweisung: möglichst vor Aufnahme Rücksprache mit dem AKST; bei echter Notfallsituation genügt eine zeitnahe Nachmeldung.
- Für stationäre Behandlungen ist in der Regel ein Kostenvoranschlag des Krankenhauses und eine individuelle Kostenzusage erforderlich. Die Kostenzusage kann auch externe Leistungen (z. B. Labor) umfassen.
Ausführliche Informationen siehe Handreichung für den Umgang mit Anonymen Krankenscheinen, Kapitel 6.2. und 6.3.
Absehbar erhöhte Behandlungskosten über 500,00 Euro (z. B. aufwendige Diagnostik, Eingriffe) müssen frühzeitig mit der ärztlichen Stelle des AKST besprochen werden.
Ausführliche Informationen siehe Handreichung für den Umgang mit Anonymen Krankenscheinen, Kapitel 2.
Nach Abschluss der Notfallbehandlung sollten Sie die:den Patient:in – soweit möglich – auf die Clearing-, Sozial- und Legalisierungsberatung des AKST hinweisen.
Die Beratung unterstützt vertraulich bei Fragen zur (Wieder-)Aufnahme in die Krankenversicherung, zur Klärung des Aufenthaltsstatus und zu weiteren sozialen Anliegen.
Ausführliche Informationen siehe Handreichung für den Umgang mit Anonymen Krankenscheinen, Kapitel 4.
Bei stationärer Behandlung oder erhöhten Behandlungskosten sprechen Sie das weitere Vorgehen bitte mit der ärztlichen Stelle des AKST ab.
Es genügt eine Benachrichtigung per E-Mail oder ein Anruf am nächsten Werktag.
Ärztliche Stelle:
Die Behandlung wird direkt mit dem AKST abgerechnet, nicht mit der:dem Patient:in. Eine Rechnungsstellung an die Patient:innen ist nicht zulässig.
Rechnungen erfolgen auf Grundlage des AKS (Pseudonym und AKS-Nummer), bis maximal zum vereinbarten Gebührensatz, und müssen innerhalb von 3 Monaten nach Leistungserbringung beim AKST eingehen.
Ausführliche Informationen siehe Handreichung für den Umgang mit Anonymen Krankenscheinen, Kapitel 5.
Der AKS stellt eine Kostenübernahmegarantie in Höhe von bis zu 500,00 Euro dar. Diese Grenze wird bei stationären Behandlungen jedoch schnell überschritten.
Da der AKST nur begrenzte Mittel für stationäre Behandlungen zur Verfügung hat, muss in jedem Fall eine individuelle Kostenzusage durch die ärztliche Stelle des AKST erfolgen. Dafür ist ein Kostenvoranschlag des Krankenhauses erforderlich.
Ausführliche Informationen siehe Handreichung für den Umgang mit Anonymen Krankenscheinen, Kapitel 6.3.
Falls für die Behandlung eine Sprachmittlung erforderlich ist – etwa bei Anamnese, Einwilligung oder Aufklärung – kann diese über den AKST abgerechnet werden.
Bitte kontaktieren Sie hierfür die Projektkoordination des AKST.
Projektkoordination:
✉️ projektkoordination@aks-thueringen.de
Ausführliche Informationen siehe Handreichung für den Umgang mit Anonymen Krankenscheinen, Kapitel 6.5.