Notfall

Notfallbehandlung mit Anonymem Krankenschein (AKS)

Notfallbehandlung von Menschen ohne Krankenversicherung mit dem Anonymen Krankenschein (AKS)

Sie haben in Ihrer Praxis, Notaufnahme oder einem anderen Ort eine Patient:in ohne Krankenversicherung vor sich und es besteht dringender medizinischer Behandlungsbedarf?
Bitte zögern Sie nicht, die Person zu behandeln!

Mit Hilfe des Anonymen Krankenscheins Thüringen (AKST) können auch ohne Krankenversicherung die Behandlungskosten übernommen werden.
Bitte fragen Sie die/den Patient:in oder mögliche Begleitpersonen, ob für den aktuellen Fall bereits ein AKS ausgestellt wurde.

AKS liegt vor: Bitte nutzen Sie die Angaben auf dem AKS zur Abrechnung.

Kein AKS vorhanden: Bitte kontaktieren Sie den AKST, um einen Notfall-AKS zu erhalten.

Bitte wenden Sie sich nicht bzw. erst nach Rücksprache mit dem AKST an das Sozialamt oder andere externe Stellen.

Kontakt AKST:
Ärzt:in AKST: +49 177 39 87 724
Bereitschaft außerhalb unserer Sprechzeiten (24h/7d): +49 157 51 53 54 25
E-Mail: arzt@aks-thueringen.de

Wichtige Hinweise zur Behandlung mit dem AKS

  1. Der AKST übernimmt medizinische Behandlungskosten für Menschen ohne Krankenversicherung oder ohne legalen Aufenthaltsstatus, die in Thüringen leben.
  2. Verwenden Sie immer das Pseudonym der:des Patient:in. Das Pseudonym finden Sie auf der AKST Patient:innenkarte oder auf dem Notfall-AKS.
  3. Klarnamen und Kontaktdaten in Ihrer Akte vermerken.
  4. Kopie des AKS für Ihre Dokumentation anfertigen.
  5. Der AKS entspricht einer Kostenübernahmegarantie über bis zu 500,00 Euro für die Summe aller durchgeführten Behandlungen (ausschließlich der Medikamentenkosten). Behandlungskosten über 500,00 Euro hinaus müssen durch die:den Ärzt:in des AKST genehmigt werden.
  6. Der AKS ist 3 Monate gültig. In diesem Zeitraum können alle weiteren Behandlungsvorgänge über denselben Schein unter Angabe der AKS-Nummer abgerechnet werden. Behandlungen vor dem Ausstellungsdatum oder mehr als 3 Monate nach Ausstellungsdatum können nicht abgerechnet werden.
  7. Abgerechnet werden kann nach dem 1,0-fachen Satz der GOÄ bzw. 2,0-fachen Satz der GOZ.
  8. Die Rechnung ist direkt an den AKST zu stellen. Die Rechnungsstellung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag der Leistungserbringung erfolgen.
  9. Bitte legen Sie der ersten Rechnung das Original des AKS bei und behalten Sie eine Kopie des Scheins für Ihre Unterlagen.
  10. Medikamente können auf dem beiliegenden Apothekenschein ausgestellt und durch die Apotheke direkt mit dem AKST abgerechnet werden. Der Apothekenschein entspricht einer zusätzlichen Kostenübernahmegarantie bis 500,00 Euro für Medikamente und Hilfsmittel. Der Apothekenschein kann wie ein gewöhnliches Rezept bedruckt und eingelöst werden.
  11. Sprachmittlungskosten können bei Bedarf vom AKST über den beiliegenden Sprachmittlungsschein übernommen werden. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem AKST auf.
  12. Bitte weisen Sie Patient:innen aktiv auf die Möglichkeit unserer Legalisierungs-, Clearing- und Sozialberatung hin.
  13. Bei stationärer Einweisung: Bitte vorab telefonisch mit dem AKST Kontakt aufnehmen. Bei Notfällen reicht eine zeitnahe Nachmeldung. Kostenvoranschlag erforderlich.
  14. Bei Beteiligung externer Leistungserbringer:innen (z. B. Labor): Kostenzusage gilt für den gesamten stationären Aufenthalt. Beleghebammen rechnen separat ab.
  15. Der AKST übernimmt Leistungen für Behandlungen entsprechend der Rahmenvereinbarung des Landes Thüringen mit den Krankenkassen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die medizinisch notwendig sind. Die Rechnung muss Pseudonym und AKS-Nummer enthalten.

Vollständige Informationen zum Anonymen Krankenschein finden Sie in der Handreichung für behandelnde Ärzt:innen (PDF).